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   BVerwG, 27.02.1969 - II C 75.67   

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https://dejure.org/1969,2192
BVerwG, 27.02.1969 - II C 75.67 (https://dejure.org/1969,2192)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1969 - II C 75.67 (https://dejure.org/1969,2192)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1969 - II C 75.67 (https://dejure.org/1969,2192)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Klagefrist durch schuldhafte Nichtbeachtung einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung - Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Erteilung eines wiedereröffnenden "Zweitbescheides" in Abgrenzung zu einem lediglich wiederholenden Hinweis auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 10.10.1961 - VI C 123.59
    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - II C 75.67
    Auch nach Ablauf der Klagefrist war der Oberlandesgerichtspräsident nämlich nicht rechtlich gehindert, dem Kläger einen den Klageweg wiedereröffnenden "Zweitbescheid" zu erteilen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. BVerwGE 13, 99 und Urteil des erkennenden Senats vom 9. März 1967 - BVerwG II C 3.67 -).

    Ein solcher lediglich wiederholender Hinweis auf die Begründung eines früheren Verwaltungsaktes kann weder als Wiedereröffnung des durch Eintritt der Unanfechtbarkeit der Bescheide vom 1. Oktober und 8. November 1962 verschlossenen Verwaltungsrechtsweges noch als neue anfechtbare Regelung gedeutet werden (vgl. hierzu BVerwGE 13, 99 [101]).

  • BVerwG, 29.02.1968 - II C 105.64

    Anspruch auf Heimurlaub eines Beamten im Dienst des Auswärtigen Amtes - Ablauf

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - II C 75.67
    Daß eine Klage, die sich gegen unanfechtbar gewordene Bescheide richtet, auch dann unzulässig ist, wenn sie als Verpflichtungsklage erhoben wird, hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt entschieden (Urteil des erkennenden Senats vom 29. Februar 1968 - BVerwG II C 105.64 - unter Hinweis auf BVerwGE 10, 47 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58] und Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 169.63 - [Buchholz BVerwG 238.91, Nr. 3 BhV Nr. 2]).
  • BVerwG, 07.09.1960 - VI C 22.58
    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - II C 75.67
    Der Oberlandesgerichtspräsident war auch nicht etwa verpflichtet, erneut eine Sachentscheidung zu treffen; denn die den unanfechtbar gewordenen Bescheiden zugrundegelegte Sach- und Rechtslage hat nicht nachträglich eine Änderung erfahren (vgl. BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107] und 19, 153 [155]).
  • BVerwG, 04.12.1959 - VII C 36.58
    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - II C 75.67
    Daß eine Klage, die sich gegen unanfechtbar gewordene Bescheide richtet, auch dann unzulässig ist, wenn sie als Verpflichtungsklage erhoben wird, hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt entschieden (Urteil des erkennenden Senats vom 29. Februar 1968 - BVerwG II C 105.64 - unter Hinweis auf BVerwGE 10, 47 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58] und Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 169.63 - [Buchholz BVerwG 238.91, Nr. 3 BhV Nr. 2]).
  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 169.63

    Rechtliche Ausgestaltung des Beihilfeanspruchs eines Beamten - Bestimmung der

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - II C 75.67
    Daß eine Klage, die sich gegen unanfechtbar gewordene Bescheide richtet, auch dann unzulässig ist, wenn sie als Verpflichtungsklage erhoben wird, hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt entschieden (Urteil des erkennenden Senats vom 29. Februar 1968 - BVerwG II C 105.64 - unter Hinweis auf BVerwGE 10, 47 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58] und Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 169.63 - [Buchholz BVerwG 238.91, Nr. 3 BhV Nr. 2]).
  • BVerwG, 30.09.1959 - VI C 358.56

    Örtliche Zuständigkeit für Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte von

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - II C 75.67
    Denn insoweit stellt der Bescheid eine im Dienstaufsichtswege ergangene Entscheidung dar; und eine solche Entscheidung enthält, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, keine Regelung des Einzelfalles, also keinen bei Rechtswidrigkeit aufhebbaren Verwaltungsakt, sondern lediglich die Bestätigung, der schon durch die Bescheide vom 1. Oktober und 8. November 1962 getroffenen Regelung, die der Kläger durch Versäumung der Klagefrist hatte unanfechtbar werden lassen (vgl. BVerwGE 9, 172 [174/175]).
  • BVerwG, 14.11.1963 - VIII C 59.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - II C 75.67
    Übrigens habe das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 14. November 1963 - BVerwG VIII C 59.63 - bereits entschieden, daß die Besoldungsgruppe A 8 LBesO 60 von den zur Besoldungsgruppe A 5 LBesO 54 gehörenden Gerichtsvollziehern, die in die Besoldungsgruppe A 7 LBesO 60 übergeführt wurden und lediglich auf Grund ihrer früheren Ernennung in Preußen die Amtsbezeichnung "Ober"gerichtsvollzieher führten, nur im Wege, der Beförderung habe erreicht werden können.
  • BVerwG, 09.03.1967 - II C 3.67

    Versäumung der Klagefrist - Klagefrist als Ausschlussfrist

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - II C 75.67
    Auch nach Ablauf der Klagefrist war der Oberlandesgerichtspräsident nämlich nicht rechtlich gehindert, dem Kläger einen den Klageweg wiedereröffnenden "Zweitbescheid" zu erteilen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. BVerwGE 13, 99 und Urteil des erkennenden Senats vom 9. März 1967 - BVerwG II C 3.67 -).
  • BVerwG, 11.06.1999 - 5 PKH 38.99

    Rechtsmittel

    Hält sich eine Partei nicht an die zutreffende gerichtliche Rechtsmittelbelehrung, so kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht angenommen werden, daß die Rechtsmittelfrist ohne Verschulden versäumt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 1972 - BVerwG 3 C 10.72 - ; vom 12. April 1956 - BVerwG 4 C 57.54 - sowie Urteil von 27. Februar 1969 - BVerwG 2 C 75.67 - <DÖD 1969, 230/232>).
  • BVerwG, 11.06.1999 - 5 PKH 39.99

    Rechtsmittel

    Hält sich eine Partei nicht an die zutreffende gerichtliche Rechtsmittelbelehrung, so kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht angenommen werden, daß die Rechtsmittelfrist ohne Verschulden versäumt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 1972 - BVerwG 3 C 10.72 - ; vom 12. April 1956 - BVerwG 4 C 57.54 - sowie Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG 2 C 75.67 - <DÖD 1969, 230 >).
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